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1) s. 3. Poincare hat diese Ansicht vertreten. Vgl. Wissenschaft und Hypothese, Teubner 1906, S. 49-52. Es ist bezeichnend, dass er fur seine Aquivalenzbeweise die Riemannsche Geometrie von vornherein ausschliesst, weil sie die Verschiebung eines Korpers ohne Formanderung nicht gestattet. Hatte er geahnt, dass gerade diese Geometrie von der Physik einmal aufgegriffen wurde, so hatte er die Willkurlichkeit der Geometrie nicht behaupten konnen. 2) S. 4. Ich hatte es nicht fur notig gehalten, auf die gelegentlich auftauchenden Ansichten, dass die Einsteinsehe Raumlehre sich mit der Kantisehen vereinen liesse, naher einzugehen; denn unabhangig davon, ob man Kant oder Einstein recht gibt, lasst sich der Widerspruch ihrer Lehren deutlich feststellen; aber ich finde zu meiner grossen Ver wunderung, dass auch heute noch aus den Kreisen der Kantgesellschaft die Behauptung aufgestellt wird, die Relativitatstheorie liesse die Kan tische Raumlehre vollig unberuhrt. E. Sellien schreibt in "Die erkenntnistheoretische Bedeutung der Relativitatstheorie," Kantstudien, Erganzungsheft 48, 1919: "Da die Geometrie sich ihrer Natur nach auf die "reine" Anschauung des Raums bezieht, so kann die Erfahrung sie uberhaupt nicht beeinflussen. Umgekehrt, die Erfahrung wird erst moglich durch die Geometrie. Damit aber wird der Relativitatstheorie die Berechtigung genommen zu behaupten, die "wahre" Geometrie ist die nichteuklidische. Sie darf hochstens sagen: Die Naturgesetze konnen bequem in sehr allgemeiner Form ausgesprochen werden, wenn wir nicht euklidische Massbestimmungen zugrunde legen. " Leider ubersieht Sel lien nur eines: wenn der Raum nicateuklidisch im Einsteinsehen Sinne ist, dann ist es durch keine Koordinatentransformation moglich, ihn euklidisch darzustellen."
EdituraSpringer-Verlag Berlin and Heidelberg GmbH & Co. KG
Dimensiuni140 x 216 x 10
Data Publicarii01/01/1920
Format
Necartonata
Numar pagini114
Aceasta este o carte in limba engleza. Descrierea cartii (tradusa din engleza cu Google Translate) este in limba romana din motive legale.
1) s. 3.